§ 1 HVTG
Anwendungsbereich
(1)

Dieses Gesetz gilt für die Vergaben und die Ausführung von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer 10 000 Euro überschreitet und die Schwellenwerte nach § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), nicht erreicht. Bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert diese Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, sind die §§ 4 bis 10, 13 und 17 anzuwenden.

(2)

Die Schätzung der Auftragswerte bestimmt sich nach § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691).

(3)

Dieses Gesetz ist ungeachtet des Erreichens des jeweiligen Schwellenwerts nach § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht auf Sachverhalte anzuwenden, für die nach den §§ 107 bis 109, 116, 117 oder 145 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Anwendbarkeit des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen ist.

(4)

Öffentliche Auftraggeber sind

  1. das Land Hessen,

  2. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach § 105 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung,

  3. Gemeinden und Gemeindeverbände,

  4. Eigenbetriebe und

  5. kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbände nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416).
(5)

Öffentliche Auftraggeber sind ferner Besteller im öffentlichen Personennahverkehr, nämlich

  1. die Aufgabenträger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen vom 1. Dezember 2005 (GVBl. I S. 786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573),

  2. die kreisangehörigen Gemeinden nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen und

  3. die Aufgabenträgerorganisationen nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen.
(6)

Die durch Verwaltungsvorschriften zum Haushaltsrecht des Landes und Bekanntmachungen nach dem Gemeindehaushaltsrecht geltenden Vergabe- und Vertragsvorschriften bleiben unberührt, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

zu § 1 HVTG

Zu § 1 – Anwendungsbereich


Zu Abs. 1
Der sachliche Anwendungsbereich des HVTG bezieht sich auf Aufträge ab einem Auftragswert, der 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer überschreitet, bis zu Aufträgen, die die EU-Schwellenwerte erreichen. Die Grenze von 10.000 Euro, die bereits im HVTG 2015 enthalten ist, hat sich bewährt. Bei Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt der Vorrang des Bundesrechts. Die Ermächtigungsgrundlage des § 129 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lässt in eingeschränkten Bereichen Regelungen durch Landesgesetz zu. Davon wird Gebrauch gemacht, indem die §§ 4 bis 10 und 13 auch für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte anwendbar sind.


Zu Abs. 2
Abs. 2 entspricht inhaltlich § 2 Abs. 5 HVTG 2015.


Zu Abs. 3
Die im Oberschwellenrecht geregelten Ausnahmen für die Anwendung des Vergaberechts, insbesondere die In-House-Vergaben und In-State-Vergaben, gelten auch im Unterschwellenbereich.


Zu Abs. 4 und 5
Die Regelungen über den persönlichen Anwendungsbereich entsprechen weitgehend § 1 Abs. 1
und 2 HVTG 2015. In Abs. 3 ist in Bezug auf die kommunalen Zusammenschlüsse zur Präzisierung auf § 2 des Hessischen Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Bezug genommen worden.


Zu Abs. 6
Durch die Regelung wird insbesondere die ergänzende Anwendung von VOB/A Abschnitt 1 und
der neu einzuführenden UVgO sowie des Vergabeerlasses sichergestellt.

Quelle:
Amtliche Gesetzesbegründung zum HVTG 2021
Drucksache 20/5277 des Hessischen Landtages