§ 9 HVTG
Entsprechend anwendbare Vorschriften

Auf Vergaben von Bestellern nach § 1 Abs. 5 finden die Vorschriften des Zweiten Teils keine Anwendung, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist. Die §§ 5 bis 7 gelten entsprechend. § 7 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort genannte Stelle Besteller, Unternehmen sowie deren Beschäftigte unterstützen kann, insbesondere bei Fragen bezüglich des von den Unternehmen zu gewährenden Entgelts einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung und der für entgeltrelevant erklärten Bestandteile, soweit sich diese aus den nach § 8 Abs. 4 festgestellten Tarifverträgen ergeben.

zu § 9 HVTG

Zu § 8 bis § 11 – Vergabe von Verkehrsleistungen


In den §§ 8 bis 11 (Dritter Teil des Gesetzes) werden alle Regelungen, die Besteller als öffentliche Auftraggeber betreffen, gebündelt. Dies dient der Übersichtlichkeit und Klarheit des Gesetzes.


Zu § 9 – Verpflichtungserklärung, Kontrollen


Da für Vergaben von Verkehrsleistern ein gesonderter Teil gilt, wird auf die entsprechenden, für Auftraggeber nach § 1 Abs. 3 geltenden Vorschriften verwiesen. Das für das Tarifwesen zuständige Ministerium kann im ÖPNV-Bereich die Besteller, Verkehrsunternehmen sowie deren Beschäftigte bei Fragen zu den anzuwendenden repräsentativen Tarifverträgen unterstützen.

Quelle:
Amtliche Gesetzesbegründung zum HVTG 2021
Drucksache 20/5277 des Hessischen Landtages