Ziff. 2 Komm. VgGrds.
Bundes- und landesgesetzliche Vorschriften
2.1

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gelten die Regelungen der §§ 97 bis 184 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sofern im Einzelfall die gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geltenden EU-Schwellenwerte ohne Umsatzsteuer erreicht oder überstiegen werden.

2.2

Öffentliche Auftraggeber im Land Nordrhein-Westfalen im Sinne von § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen den Bestimmungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172).