§ 5 NWertVO
Besondere Vorschriften für Aufträge über Bauleistungen zum Zweck des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen
(1)

Abweichend von § 3 a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A dürfen Aufträge über Bauleistungen zum Zweck des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen, deren Vergabeverfahren vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert von 1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.

(2)

Abweichend von § 3 a Abs. 3 Satz 2 VOB/A dürfen Aufträge über Bauleistungen zum Zweck des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen, deren Vergabeverfahren vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3§ 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3)

Bauleistungen zum Zweck des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen umfassen insbesondere

  1. die Verlegung, Verbesserung und Erweiterung von Kabelkanälen, Leerrohren und unbeschalteten Transportmedien für die Datenübertragung,

  2. die Bereitstellung, Verbesserung und Erweiterung von zu Nummer 1 gehörigen Infrastrukturkomponenten einschließlich Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen,

  3. den Aufbau, die Verbesserung, die Erweiterung und den Anschluss von Funk- und Antennenmasten sowie

  4. die Ausführung von mit den Nummern 1 bis 3 verbundenen Tiefbauleistungen und Bauleistungen zur Wiederherstellung der betroffenen Flächen.