§ 11 HVTG
Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr

Soweit nach diesem Gesetz Verpflichtungen bei der Angebotsabgabe und Durchführung von Leistungen nach Maßgabe des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen begründet werden, gelten diese auch für selbst erbrachte Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr und bei Direktvergaben nach Art. 5 Abs. 2, 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie für wettbewerbliche Vergabeverfahren nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste.

zu § 11 HVTG

Zu § 8 bis § 11 – Vergabe von Verkehrsleistungen


In den §§ 8 bis 11 (Dritter Teil des Gesetzes) werden alle Regelungen, die Besteller als öffentliche Auftraggeber betreffen, gebündelt. Dies dient der Übersichtlichkeit und Klarheit des Gesetzes.


Zu § 11 – Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr


§ 11 entspricht – bis auf Aktualisierungen der darin genannten Rechtsgrundlagen – § 1 Abs. 3
HVTG 2015.

Quelle:
Amtliche Gesetzesbegründung zum HVTG 2021
Drucksache 20/5277 des Hessischen Landtages