§ 14 HVTG
Mittelstandsförderung

Die Interessen der Unternehmen, die nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Mittelstandsförderungsgesetzes vom 25. März 2013 (GVBl. S. 119) zur mittelständischen Wirtschaft zählen, sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sollen primär in Losen, in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose), ausgeschrieben und vergeben werden. Lose dürfen in einem Vergabeverfahren nur zusammengefasst werden, soweit wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Aufteilung des Auftrags in Lose von der Angebotslimitierung oder der Zuschlagslimitierung Gebrauch machen.

zu § 14 HVTG

Zu § 14 - Mittelstandsförderung


Zu Abs. 1


§ 14 Abs. 1 S. 1 bis 3 entspricht inhaltlich § 12 Abs. 1 S. 1 bis 3 HVTG 2015. Da nach dem
Koalitionsvertrag die Mittelstandsfreundlichkeit weiter gestärkt werden soll, weist § 12 Abs. 1 S. 4 ausdrücklich darauf hin, dass der Auftraggeber bei der Aufteilung eines Auftrags in Lose von der Angebots- oder der Zuschlagslimitierung Gebrauch machen kann.


Zu Abs. 2


Wegen der Bedeutung der Mittelstandsförderung normiert § 14 Abs. 2, dass bei der Dokumentation die Berücksichtigung mittelständischer Interessen besonders aktenkundig zu machen ist.

Quelle:
Amtliche Gesetzesbegründung zum HVTG 2021
Drucksache 20/5277 des Hessischen Landtages