§ 15 UVgO
Rahmenvereinbarungen
(1)

Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis.

(2)

Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung erfolgt im Wege einer nach dieser Verfahrensordnung anwendbaren Verfahrensart. Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden. Eine Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Art angewendet werden, die den Wettbewerb behindert, einschränkt oder verfälscht.

(3)

Auf einer Rahmenvereinbarung beruhende Einzelaufträge werden entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben. Die Erteilung von Einzelaufträgen ist nur zulässig zwischen den in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannten Auftraggebern und den Unternehmen, mit denen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen wurden. Es dürfen keine wesentlichen Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vorgenommen werden.

(4)

Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf höchstens sechs Jahre betragen, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vor.

Amtliche Erläuterung
zu § 15 UVgO
Zu § 15 Rahmenvereinbarungen

Absatz 1 orientiert sich an der Definition des Begriffs der Rahmenvereinbarung in § 103 Absatz 5 GWB.


Absatz 2 entspricht wortgleich § 21 Absatz 1 VgV.


Absatz 3 entspricht im Wesentlichen § 21 Absatz 2 VgV.


Absatz 4 entspricht im Grundsatz § 21 Absatz 6 VgV; allerdings darf die Höchstlaufzeit auch ohne das Vorliegen eines begründeten Sonderfalls statt dort vier Jahren im Unterschwellenbereich auch sechs Jahre betragen.

Quelle:
Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017