4.1 Vergabeerlass
Erklärungs- und Anfragepflicht zur Feststellung der Eignung

a. Gewerbezentralregister

Bei Aufträgen ab 30 000 Euro müssen öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 der Gewerbeordnung (GewO) über den ausgewählten Bieter anfordern; eine Selbstauskunft ist hier nicht ausreichend (Auskunft aus dem Register für die Verfolgung einer in den folgenden Gesetzen bezeichneten Ordnungswidrigkeit: u.a. § 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 21 Abs. 1 und 2 des Mindestlohngesetzes, § 5 Abs. 1 oder 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der bis zum 23. April 2009 geltenden Fassung bzw. § 23 Abs. 1 und 2 des ArbeitnehmerEntsendegesetzes). Unabhängig von der Anfragepflicht nach § 17 Abs. 7 HVTG können öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB auch bei Aufträgen unter 30 000 Euro Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 GewO anfordern oder vom Bewerber oder Bieter eine Erklärung verlangen, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht vorliegen.

b. Wettbewerbsregister

Die bislang üblichen Abfragen aus dem Gewerbezentralregister entfallen in Zukunft und werden durch eine einheitliche elektronische Abfrage des beim Bundeskartellamt geführten Wettbewerbsregisters ersetzt. Danach sind öffentliche Auftraggeber – in der Regel ab einem Wert von 30 000 Euro (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Wettbewerbsregistergesetz - WRegG) – verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag beim Wettbewerbsregister elektronisch abzufragen, ob das Unternehmen, das den Auftrag erhalten soll, eingetragen ist. Auch unterhalb der Wertgrenzen können Auftraggeber das Register abfragen (§ 6 Abs. 2 WRegG). Voraussetzung für die Eintragung ist, dass rechtskräftige Verurteilungen oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Wirtschaftsdelikten beim Unternehmen vorliegen. Das Wettbewerbsregister befindet sich aktuell im Aufbau, sodass Mitteilungs- und Abfragepflichten noch nicht anwendbar sind. Bis zur Anwendbarkeit der Abfragepflicht bleiben die bisher bestehenden Abfragepflichten hinsichtlich des Gewerbezentralregisters bestehen. Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, wird noch für drei Jahre nach Anwendbarkeit der Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters erhalten bleiben. Die Anfragepflicht nach § 17 HVTG bleibt daneben weiter bestehen.