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§ 28 KomHKV

Vergabe öffentlicher Aufträge

Materialien zu § 28 KomHKV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar KomHKV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 28

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Direktaufträge sind bis 100.000 Euro netto zulässig; für Bauvergaben reichen die bezeichneten vereinfachten Verfahren grundsätzlich bis eine Million Euro. Die VOB-Verweisung betrifft Abschnitt 1 von 2019 einschließlich der Änderung 2025. Der besondere Zweimillionenrahmen für Geflüchtetenunterkünfte ist zweckgebunden und bis Ende 2030 befristet.

Eigenerklärungen gehen grundsätzlich vor; weitere Nachweise werden nach vorläufiger Prüfung von aussichtsreichen Unternehmen mit angemessener Frist verlangt. Förderbedingungen können abweichend vorgehen.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 7.12.2000 – C-324/98, Telaustria, ECLI:EU:C:2000:669. Bei grenzüberschreitendem Interesse muss auch außerhalb des Richtlinienregimes eine angemessene Öffentlichkeit den Wettbewerb und die Kontrolle der Unparteilichkeit ermöglichen.

EuGH, Urteil vom 10.10.2013 – C-336/12, Manova, ECLI:EU:C:2013:647. Bereits vor Fristablauf objektiv vorhandene Unterlagen konnten nachgefordert werden, soweit ihre rechtzeitige Vorlage nicht ausdrücklich unter Ausschlussandrohung verlangt war.

Nachweise

Jan Redmann: Landesvergaberecht 2.0, LKV 2012, 295–299.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar KomHKV

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