Bundesland

§ 151 GWB

Verfahren

Materialien zu § 151 GWB

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 151

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Der Konzessionsgeber kann den Ablauf stärker gestalten als im regulären Auftragsverfahren, muss dessen Regeln jedoch vorab nachvollziehbar festlegen. Verhandlungen dürfen nicht zu einer nachträglichen Änderung der maßgeblichen Auswahlgrundlage führen. Die Besonderheiten der KonzVgV konkretisieren diese Gestaltungsspielräume.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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