Bundesland

§ 166 GWB

Mündliche Verhandlung

Materialien zu § 166 GWB

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 166

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Neben Zustimmung, Unzulässigkeit und offensichtlicher Unbegründetheit erlaubt Absatz 1 eine Aktenentscheidung zur Beschleunigung bei fehlenden besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Rechtliches Gehör bleibt zu gewährleisten. Videoverhandlungen können auch nur einzelne Teile oder Beteiligte erfassen; die gesetzlich bezeichneten Organisationsentscheidungen sind unanfechtbar.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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