Bundesland

§ 181 GWB

Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens

Materialien zu § 181 GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 181

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Ersatzfähig können insbesondere Angebots- und Teilnahmekosten sein, wenn der Vergabeverstoß die Chance auf den Zuschlag beeinträchtigt hat. Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn folgt nicht automatisch aus dieser Vorschrift; andere Anspruchsgrundlagen bleiben zu prüfen. Die unionsrechtliche Rechtsprechung zur entgangenen Chance ist bei der Auslegung des nationalen Schadensrechts zu berücksichtigen.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 6.6.2024 – C-547/22, INGSTEEL, ECLI:EU:C:2024:478. Das Unionsrecht verbietet einen generellen Ausschluss des Ersatzes einer durch rechtswidrigen Ausschluss verlorenen Zuschlagschance.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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