Teil 2 Vergabeerlass HE
Direktauftrag
- a.Bei Beschaffungen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer 20 000 Euro überschreitet, sind grundsätzlich drei Vergleichspreise zur Ermittlung eines wirtschaftlichen Angebotes abzufragen. Dies kann zum Beispiel durch formlose Preisabfrage oder Internetrecherche/Online-Preisdatenbanken erfolgen. Auch Erfahrungswerte aus vorangegangenen Beauftragungen, insbesondere bei geringeren Auftragswerten, können herangezogen werden.
- b.Bei der Beschaffung ist das Vier-Augen-Prinzip einzuhalten.
- c.Personen, die an der Vorbereitung oder Durchführung von Direktaufträgen beteiligt sind, dürfen keine Interessenkonflikte haben. Ein Interessenkonflikt liegt insbesondere vor, wenn finanzielle, wirtschaftliche oder persönliche Interessen an dem Auftrag bestehen.
- d.Die Beschaffung ist zu dokumentieren.
- e.Die Aufträge sind grundsätzlich zwischen den Wettbewerbern zu streuen. Wiederholte oder mehrmalige Beauftragungen an ein Unternehmen sind zu begründen.
- f.Es besteht die Möglichkeit der Abfrage im Wettbewerbsregister (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 des Wettbewerbsregistergesetzes [WRegG]).
- g.Es besteht keine Verpflichtung zur Datenübermittlung im Rahmen der Vergabestatistik. § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (Vergabestatistikverordnung – VergStatVO) ist auf Direktaufträge nicht anwendbar.
- h.Sollte ein öffentlicher Auftrag Binnenmarktrelevanz besitzen, das heißt Interesse in anderen EU-Mitgliedstaaten hervorrufen, sind die Vorgaben des Primärrechts der Europäischen Union und damit die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts, insbesondere Transparenz und Chancengleichheit der Unternehmen, einzuhalten.
Stand
Oktober 2026