HH

§ 1 HmbVgG

Sachlicher Anwendungsbereich

Materialien zu § 1 HmbVgG

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar HmbVgG
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 1

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die ausdrücklich übernommenen GWB-Ausnahmen schließen die Anwendung auch unterschwellig aus. Eine Krise suspendiert das Gesetz nicht von selbst: Erforderlich ist die näher bestimmte, befristete Rechtsverordnung des Senats. Bei gemeinsamer Beschaffung mit anderen Ländern darf erst nach erfolglos angestrebter Einigung abgewichen werden.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar HmbVgG

Ihre relevanten Gesetze ohne erneutes Suchen

Tipp: Starten Sie diese Bookmark-Aktion auf genau der Seite, die Sie speichern möchten – etwa auf der Hauptseite Ihres Rechtsgebiets oder bei Ihrem bevorzugten Gesetz.

Bookmark hinzufügen

Speichern Sie die aktuell geöffnete Vergabevorschriften.de-Seite und wählen Sie als Ordner am besten die „Lesezeichenleiste“.

Ihr Browser
  1. Im Browsermenü „Lesezeichen hinzufügen“ wählen.
Tastenkombination Strg+D

Lesezeichenleiste einblenden

Danach blenden Sie die Lesezeichenliste am besten mit der nachfolgenden Tastenkombination dauerhaft ein. Dadurch genügt ein Klick zu allen relevanten Gesetzen.

Öffnen Sie im Browsermenü die Lesezeichenleiste.

Tastenkombination Strg+Umschalt+B