Bundesland

§ 36 KonzVgV

Fristberechnung

Materialien zu § 36 KonzVgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar KonzVgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 36

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Beginn, Fristende und die Behandlung von arbeitsfreien Tagen richten sich nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71. Nationale Fristenvorschriften dürfen nicht ohne Prüfung an deren Stelle gesetzt werden. Für die praktische Abgabe muss zusätzlich der in der Bekanntmachung eindeutig festgelegte Zeitpunkt einschließlich Zeitzone und technischer Übermittlung berücksichtigt werden.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar KonzVgV

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