§ 1 LHO NI
Feststellung des Haushaltsplans
1Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres (Haushaltsjahres) durch das Haushaltsgesetz festgestellt.2Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.
Die Verkündung nur des Gesamtplans ändert nichts an der Bindung an die festgestellten Einzelpläne. Ein noch nicht beschlossenes Regierungsprogramm ersetzt keine Haushaltsermächtigung.
Stand
Oktober 2026