NI

§ 4 NKernVO

Kontrollen

Materialien zu § 4 NKernVO

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar NKernVO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 4

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Der Auftragnehmer muss die zur Prüfung der Nachweise erforderlichen Unterlagen unverzüglich vorlegen können. Ein Zertifikat schließt eine begründete Überprüfung seiner Reichweite oder Aussagekraft nicht aus.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar NKernVO

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