NI

§ 1 NTVergG

Zweck des Gesetzes

Materialien zu § 1 NTVergG

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar NTVergG
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 1

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Der Zweck konkretisiert die Anwendung der einzelnen Vorschriften, schafft aber keine eigenständige Befugnis zu beliebigen Zusatzanforderungen. Deren Auftragsbezug und transparente Bekanntgabe bleiben erforderlich.

Nachweise

Jan Redmann: Landesvergaberecht 2.0, LKV 2012, 295–299.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar NTVergG

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