§ 9 NWertVO
Besondere Vorschriften für Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit
(1)

Für die Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung auf die Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen durch Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit (§ 102 GWB) gelten die Maßgaben der Absätze 2 bis 9.

(2)

Über § 8 Abs. 2 UVgO hinaus steht den Sektorenauftraggebern auch die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb nach ihrer Wahl zur Verfügung. Die §§ 7 und 8 bleiben unberührt.

(3)

Abweichend von § 8 UVgO dürfen Liefer- und Dienstleistungen ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden, wenn der Auftrag ungeachtet des Erreichens des Schwellenwertes nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB durch die §§ 137 bis 139 GWB oder eine Feststellung nach § 3 Abs. 6 SektVO in Verbindung mit § 140 Abs. 1 GWB von der Anwendung des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen ist.

(4)

Abweichend von § 15 Abs. 4 UVgO darf die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung bis zu acht Jahre betragen, wenn jedoch ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vorliegt, auch darüber hinaus.

(5)

Sektorenauftraggeber können Nebenangebote nach den Vorgaben des § 25 UVgO nicht nur zulassen, sondern auch vorschreiben.

(6)

Die Bewerber oder Bieter werden anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien ausgewählt, die von § 33 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UVgO abweichen dürfen und allen interessierten Bewerbern oder Bietern zugänglich sind. Die §§ 45 und 46 SektVO finden entsprechende Anwendung; bei Verfahren mit Teilnahmewettbewerb darf die Mindestzahl nach § 36 Abs. 2 Satz 1 UVgO unterschritten werden.

(7)

Abweichend von § 31 Abs. 1 UVgO müssen Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 GWB Unternehmen nicht in entsprechender Anwendung des § 123 GWB ausschließen; die Möglichkeit eines Ausschlusses bleibt unberührt.

(8)

Abweichend von § 35 Abs. 6 UVgO ist der Beleg der Eignung auch über ein in entsprechender Anwendung des § 48 SektVO für Unternehmen eingerichtetes und betriebenes Qualifizierungssystem möglich.

(9)

Abweichend von § 47 Abs. 1 UVgO findet § 132 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GWB keine Anwendung.