Bundesland

Art. 25 RL 2014/23/EU

Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen

Materialien zu Artikel 25 RL 2014/23/EU

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar RL 2014/23/EU
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu Artikel 25

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Ergebnisse müssen ausschließlich dem Auftraggeber für den eigenen Betrieb zustehen und die Dienstleistung vollständig von ihm vergütet werden. Die einschlägigen CPV-Bereiche begrenzen den Tatbestand. Eine bloße Innovationskomponente einer gewöhnlichen Betriebsleistung macht den Gesamtvertrag nicht zur ausgenommenen Forschung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar RL 2014/23/EU

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