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Art. 5 RL 2014/23/EU

Begriffsbestimmungen

Materialien zu Artikel 5 RL 2014/23/EU

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar RL 2014/23/EU
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu Artikel 5

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Der Betreiber muss unter normalen Bedingungen einem nicht nur nominellen Risiko ausgesetzt sein, Investitionen und Kosten nicht zurückzuverdienen. Nutzerentgelte oder eine erfolgsabhängige Vergütung reichen nicht, wenn Garantien das wirtschaftliche Risiko vollständig neutralisieren. Auch ein sektoral begrenztes Risiko kann genügen, wenn der tatsächlich bestehende wesentliche Anteil übertragen wird.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 10.9.2009 – C-206/08, Eurawasser, ECLI:EU:C:2009:540. Auch ein begrenztes branchenbedingtes Betriebsrisiko kann eine Konzession tragen, wenn der Betreiber das tatsächlich bestehende relevante Risiko übernimmt.

EuGH, Urteil vom 10.3.2011 – C-274/09, Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler, ECLI:EU:C:2011:130. Drittfinanzierte Rettungsleistungen können bei tatsächlicher Übertragung des begrenzten Betriebsrisikos eine Konzession sein; eine zentrale Entgeltabrechnung schließt dies nicht aus.

EuGH, Urteil vom 10.11.2011 – C-348/10, Norma-A und Dekom, ECLI:EU:C:2011:721. Eine Dienstleistungskonzession verlangt die Übertragung des gesamten oder wesentlichen tatsächlich bestehenden Betriebsrisikos; vollständige Abschirmung gegen Marktrisiken spricht dagegen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar RL 2014/23/EU

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