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Art. 8 RL 2014/23/EU

Schwellenwert und Methoden zur Berechnung des geschätzten Werts von Konzessionen

Materialien zu Artikel 8 RL 2014/23/EU

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar RL 2014/23/EU
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu Artikel 8

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Nutzerentgelte, öffentliche Vorteile, Optionen und erforderliche bereitgestellte Leistungen sind in die objektive Schätzung einzubeziehen. Überschreitet der Wert bei Zuschlag die Prognose um mehr als 20 Prozent, wird der spätere Wert maßgeblich.

Lose sind zusammenzurechnen; die Methode darf keine Umgehung bewirken. Der in der aktiven Fassung genannte Schwellenwert beträgt 5.404.000 Euro netto.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar RL 2014/23/EU

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