Bundesland

Art. 9 RL 2014/23/EU

Neufestsetzung des Schwellenwerts

Materialien zu Artikel 9 RL 2014/23/EU

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar RL 2014/23/EU
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu Artikel 9

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Entscheidend ist der für das konkrete Vergabeverfahren geltende neu festgesetzte Wert. Alte Beträge in Formularen oder Verwaltungshinweisen verdrängen einen wirksam geänderten Richtlinienschwellenwert nicht. Die delegierte Änderung darf nur innerhalb der übertragenen Berechnungsbefugnisse erfolgen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar RL 2014/23/EU

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