Bundesland

§ 22 SektVO

Fristen beim Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems

Materialien zu § 22 SektVO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 22

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die anfängliche Teilnahmefrist beträgt mindestens 30 Tage; danach gibt es keine abschließende Bewerbungsfrist. Neue Anträge sind grundsätzlich binnen zehn, begründet binnen 15 Arbeitstagen zu bewerten.

Die Angebotsfrist beträgt grundsätzlich zehn Tage, kann aber nach § 15 Absatz 3 einvernehmlich festgelegt werden. Eine verzögerte Zulassung darf den laufenden Wettbewerb nicht zugunsten bereits aufgenommener Unternehmen abschotten.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO

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