Bundesland

§ 28 SektVO

Leistungsbeschreibung

Materialien zu § 28 SektVO

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 28

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Funktionale Anforderungen sind zulässig, wenn sie vergleichbare Angebote ermöglichen. Marken- oder herkunftsbezogene Vorgaben benötigen eine tragfähige Ausnahmebegründung; ein Gleichwertigkeitszusatz heilt keine vermeidbare Produktfestlegung.

Anforderungen an Herstellungsprozesse müssen mit dem Auftragsgegenstand verbunden und verhältnismäßig sein. Sachlich gerechtfertigte Qualitätsanforderungen werden nicht allein deshalb unzulässig, weil nur wenige Anbieter sie erfüllen.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 25.10.2018 – C-413/17, Roche Lietuva, ECLI:EU:C:2018:865. Technische Anforderungen müssen den Beschaffungsbedarf unter Wahrung von Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit abbilden.

EuGH, Urteil vom 17.9.2002 – C-513/99, Concordia Bus Finland, NZBau 2002, 618. Auftragsbezogene Umweltkriterien sind bei transparenter und diskriminierungsfreier Ausgestaltung zulässig; ihre Erfüllbarkeit durch nur wenige Anbieter beweist allein keine Bevorzugung.

Nachweise

Julia Gielen/Moritz Püstow, Klimaverträgliches Bauen – Teil 1 – Vergaberechtliche Anreize zur Senkung der Treibhausgasemissionen, NZBau 2024, 528.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO

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