Bundesland

§ 57 SektVO

Aufhebung und Einstellung des Verfahrens

Materialien zu § 57 SektVO

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 57

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die SektVO enthält keinen abschließenden Katalog von Aufhebungsgründen. Gleichwohl darf das Verfahren nicht lediglich beendet werden, um ein unerwünschtes Ergebnis zu umgehen oder denselben Bedarf ohne zulässige Grundlage einem bevorzugten Unternehmen zu übertragen.

Die Gründe und eine beabsichtigte Neuausschreibung sind den Beteiligten unverzüglich in Textform mitzuteilen. Ein fehlender Anspruch auf Zuschlag schließt Rechtsschutz gegen willkürliche Aufhebung nicht aus.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 11.12.2014 – C-440/13, Croce Amica One Italia, ECLI:EU:C:2014:2435. Eine Verfahrensaufhebung ist nicht auf außergewöhnliche Umstände beschränkt, muss aber die vergaberechtlichen Grundsätze beachten.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO

Ihre relevanten Gesetze ohne erneutes Suchen

Tipp: Starten Sie diese Bookmark-Aktion auf genau der Seite, die Sie speichern möchten – etwa auf der Hauptseite Ihres Rechtsgebiets oder bei Ihrem bevorzugten Gesetz.

Bookmark hinzufügen

Speichern Sie die aktuell geöffnete Vergabevorschriften.de-Seite und wählen Sie als Ordner am besten die „Lesezeichenleiste“.

Ihr Browser
  1. Im Browsermenü „Lesezeichen hinzufügen“ wählen.
Tastenkombination Strg+D

Lesezeichenleiste einblenden

Danach blenden Sie die Lesezeichenliste am besten mit der nachfolgenden Tastenkombination dauerhaft ein. Dadurch genügt ein Klick zu allen relevanten Gesetzen.

Öffnen Sie im Browsermenü die Lesezeichenleiste.

Tastenkombination Strg+Umschalt+B