Materialien zu § 7 SektVO
KI-Kommentierung zu § 7
Auslegung
Erlangte Informationen sind den anderen Teilnehmern rechtzeitig zugänglich zu machen und Fristen entsprechend anzupassen. Der Ausschluss ist das letzte Mittel, wenn sich ein relevanter Wettbewerbsvorteil nicht anders beseitigen lässt. Vorher muss das Unternehmen Gelegenheit erhalten, fehlende Wettbewerbsverzerrung nachzuweisen; die Akte muss den konkreten Vorteil und die erfolglosen Ausgleichsmöglichkeiten erkennen lassen.
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 3.3.2005 – C-21/03 und C-34/03, Fabricom, ECLI:EU:C:2005:127. Vorbefassung rechtfertigt keinen unwiderleglichen Ausschluss; das Unternehmen muss fehlende Wettbewerbsverzerrung nachweisen können.
Nachweise
Nicola Ohrtmann/Jan Erik Schröer, Neutrale Ausgestaltung der Eignungs- und Zuschlagskriterien bei Wissensvorsprung des Projektanten, NZBau 2024, 668.
Stand
Oktober 2026