Bundesland

§ 7 SektVO

Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens

Materialien zu § 7 SektVO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 7

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Erlangte Informationen sind den anderen Teilnehmern rechtzeitig zugänglich zu machen und Fristen entsprechend anzupassen. Der Ausschluss ist das letzte Mittel, wenn sich ein relevanter Wettbewerbsvorteil nicht anders beseitigen lässt. Vorher muss das Unternehmen Gelegenheit erhalten, fehlende Wettbewerbsverzerrung nachzuweisen; die Akte muss den konkreten Vorteil und die erfolglosen Ausgleichsmöglichkeiten erkennen lassen.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 3.3.2005 – C-21/03 und C-34/03, Fabricom, ECLI:EU:C:2005:127. Vorbefassung rechtfertigt keinen unwiderleglichen Ausschluss; das Unternehmen muss fehlende Wettbewerbsverzerrung nachweisen können.

Nachweise

Nicola Ohrtmann/Jan Erik Schröer, Neutrale Ausgestaltung der Eignungs- und Zuschlagskriterien bei Wissensvorsprung des Projektanten, NZBau 2024, 668.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO

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