SN

§ 5 SächsVergabeG

Prüfung und Wertung der Angebote

Materialien zu § 5 SächsVergabeG

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SächsVergabeG
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 5

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Regel erfasst ungewöhnlich niedrige und hohe Preise; sie ordnet keinen schematischen Ausschluss an. Der Bieter muss die Preisermittlung erläutern können.

Erst die aufgeklärte Gesamtbewertung trägt die Entscheidung über die Angemessenheit. Die Zuschlagswertung muss sich an den vorgegebenen Kriterien orientieren.

Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 31.1.2017 – X ZB 10/16, Notärztliche Dienstleistungen, NZBau 2017, 230, ECLI:DE:BGH:2017:310117BXZB10.16.0. Ein erheblicher Preisabstand oder andere Indizien können einen Anspruch des Mitbieters auf Preisaufklärung begründen; Geheimnisschutz ist im Nachprüfungsverfahren konkret abzuwägen.

EuGH, Urteil vom 29.3.2012 – C-599/10, SAG ELV Slovensko, ECLI:EU:C:2012:191. Angebotsaufklärung darf kein neues Angebot schaffen; auffällig niedrige Preise erfordern Gelegenheit zur sachlichen Erklärung.

Nachweise

Irene Lausen, Angebote mit unangemessen niedrigen Preisen, NZBau 2018, 585.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SächsVergabeG

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