SN

§ 6 SächsVergabeG

Weitergabe von Leistungen

Materialien zu § 6 SächsVergabeG

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SächsVergabeG
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 6

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Der Wortlaut begrenzt die Weitergabe grundsätzlich auf 50 Prozent und verlangt Zustimmung sowie Leistungsangaben. Bei eindeutig grenzüberschreitendem Interesse ist eine schematische Beschränkung unabhängig von den konkret erforderlichen Eigenleistungen unionsrechtlich problematisch. Die Rechtsprechung zu EU-Vergaben lässt sich hingegen nicht ohne Prüfung des Anwendungsbereichs als unmittelbare Richtlinienbindung jeder Unterschwellenvergabe behandeln.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 26.9.2019 – C-63/18, Vitali, ECLI:EU:C:2019:787. Eine allgemeine starre Begrenzung der Unterauftragsvergabe auf 30 Prozent war mit der Richtlinie 2014/24/EU unvereinbar.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SächsVergabeG

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