ST

§ 1 TVergG LSA

Sachlicher Anwendungsbereich

Materialien zu § 1 TVergG LSA

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar TVergG LSA
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 1

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Das Gesetz setzt grundsätzlich 120.000 Euro für Bau- und 40.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen an. UVgO und VOB/A gelten nach Absatz 2 auch darunter, vorbehaltlich zugelassener Ausnahmen.

Bei Losen zählt zunächst der Gesamtwert; die besondere Kleinlosausnahme ist auf insgesamt 20 Prozent begrenzt. Die Freiberuflerausnahme beseitigt die ausdrücklich fortgeltende UVgO-Anwendung nicht.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar TVergG LSA

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