Bundesland

§ 23 VgV

Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems

Materialien zu § 23 VgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 23

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Jedes Unternehmen, das die Eignungsvoraussetzungen erfüllt, ist zuzulassen; eine zahlenmäßige Begrenzung wie im gewöhnlichen nicht offenen Verfahren scheidet aus. Neue Teilnahmeanträge sind innerhalb der gesetzlichen Prüfungsfristen zu bearbeiten. Einzelaufträge erfordern die Einladung aller in der einschlägigen Kategorie zugelassenen Teilnehmer.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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