Bundesland

§ 28 VgV

Markterkundung

Materialien zu § 28 VgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 28

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Vorbereitende Gespräche können Leistungsbeschreibung, Marktverfügbarkeit und Schätzwert absichern. Erkenntnisse eines beteiligten Unternehmens dürfen aber nicht ungeprüft zu exklusiven Anforderungen werden. Wer anschließend am Wettbewerb teilnimmt, unterliegt dem Ausgleich möglicher Informationsvorsprünge nach § 7; eine Markterkundung schafft weder eine Zuschlagszusage noch einen Anspruch auf Einleitung des Verfahrens.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 3.3.2005 – C-21/03 und C-34/03, Fabricom, ECLI:EU:C:2005:127. Vorbefassung rechtfertigt keinen unwiderleglichen Ausschluss; das Unternehmen muss fehlende Wettbewerbsverzerrung nachweisen können.

Nachweise

Frank Roth, Markterkundung, Vergabeverfahren ohne Bieter und die Bestimmungsfreiheit öffentlicher Auftraggeber, NZBau 2018, 77.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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