Materialien zu § 28 VgV
KI-Kommentierung zu § 28
Auslegung
Vorbereitende Gespräche können Leistungsbeschreibung, Marktverfügbarkeit und Schätzwert absichern. Erkenntnisse eines beteiligten Unternehmens dürfen aber nicht ungeprüft zu exklusiven Anforderungen werden. Wer anschließend am Wettbewerb teilnimmt, unterliegt dem Ausgleich möglicher Informationsvorsprünge nach § 7; eine Markterkundung schafft weder eine Zuschlagszusage noch einen Anspruch auf Einleitung des Verfahrens.
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 3.3.2005 – C-21/03 und C-34/03, Fabricom, ECLI:EU:C:2005:127. Vorbefassung rechtfertigt keinen unwiderleglichen Ausschluss; das Unternehmen muss fehlende Wettbewerbsverzerrung nachweisen können.
Nachweise
Frank Roth, Markterkundung, Vergabeverfahren ohne Bieter und die Bestimmungsfreiheit öffentlicher Auftraggeber, NZBau 2018, 77.
Stand
Oktober 2026