Bundesland

§ 39 VgV

Vergabebekanntmachung; Bekanntmachung über Auftragsänderungen

Materialien zu § 39 VgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 39

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Meldepflicht knüpft an Abschluss und Art des Auftrags an. Bei Rahmenvereinbarungen und besonderen Dienstleistungen gelten die ausdrücklich geregelten Erleichterungen; sie dürfen nicht pauschal auf jede Beschaffung übertragen werden. Eine Änderungsbekanntmachung ersetzt nicht die materielle Prüfung, ob die Vertragsänderung nach § 132 GWB ohne neues Verfahren zulässig ist.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 19.6.2008 – C-454/06, pressetext, NZBau 2008, 518. Eine Vertragsänderung ist vergaberechtlich wesentlich, wenn sie insbesondere den möglichen Teilnehmerkreis, das wirtschaftliche Gleichgewicht oder den Auftragsumfang erheblich verändert.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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