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§ 10d EU VOB/A

Fristen im wettbewerblichen Dialog und bei der Innovationspartnerschaft

Materialien zu § 10d EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 10d EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Beim wettbewerblichen Dialog und bei der Innovationspartnerschaft beträgt die Teilnahmefrist mindestens 30 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung. Für Angebotsrücknahme sowie Beginn und Dauer der Bindefrist verweist die Vorschrift auf § 10b EU Abs. 7 bis 9. Dialog-, Entwicklungs- und endgültige Angebotsphasen müssen so geplant werden, dass die verlangten Konzepte tatsächlich erarbeitet werden können.

Nicht sämtliche Regeln zur Angebotsfrist im gewöhnlichen nicht offenen Verfahren werden dadurch automatisch übernommen. Die allgemeinen Anforderungen an angemessene Bearbeitungszeit bleiben zu beachten.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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