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§ 12a EU VOB/A

Versand der Vergabeunterlagen

Materialien zu § 12a EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 12a EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Unterlagen sind grundsätzlich ab Veröffentlichung oder dem geregelten Aufforderungszeitpunkt vollständig und kostenlos elektronisch bereitzustellen. Ausgewählte Bewerber werden gleichzeitig in Textform eingeladen. Wer Unterlagen eingesehen oder erhalten hat, bleibt gegenüber anderen geheim.

Rechtzeitig beantragte Auskünfte sind grundsätzlich spätestens sechs Kalendertage vor Angebotsende allen in gleicher Weise zu erteilen; für die ausdrücklich bezeichneten beschleunigten Fälle gelten vier Tage. Erforderliche Verlängerungen richten sich daneben nach den Fristvorschriften.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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