Bundesland

§ 13 EU VOB/A

Form und Inhalt der Angebote

Materialien zu § 13 EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 13 EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Der Auftraggeber bestimmt die Form unter Beachtung des elektronischen Regelfalls. Schriftliche Angebote benötigen die Unterschrift, elektronische eine besondere Signatur oder ein Siegel nur bei entsprechender zulässiger Einzelfallanforderung. Preise und verlangte Unterlagen sind beizufügen, eigene Änderungen an den Vergabeunterlagen unzulässig.

Gleichwertige technische Abweichungen sind kenntlich zu machen und mit dem Angebot zu belegen. Nebenangebote werden gesondert gekennzeichnet; jedes mehrfache Hauptangebot muss eigenständig zuschlagsfähig sein. Ein fehlender Gemeinschaftsvertreter ist nach der besonderen Regel vor Zuschlag nachzubenennen.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 11.5.2017 – C-131/16, Archus und Gama, ECLI:EU:C:2017:358. Aufklärung darf ein unzureichendes Angebot nicht durch ein tatsächlich neues Angebot ersetzen.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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