1Bei offenen Verfahren führt der öffentliche Auftraggeber die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durch.2Es ist sicherzustellen, dass die anschließende Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungsanforderungen unparteiisch und transparent erfolgt.3Der öffentliche Auftraggeber kann von Satz 1 abweichen, soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen.4Eine Begründung für die Abweichung ist nicht erforderlich.
Bei der Eignungsprüfung sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit besitzen, keine Ausschlussgründe gemäß § 6e EU vorliegen und sie über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen.
Beim nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, beim wettbewerblichen Dialog und bei einer Innovationspartnerschaft sind nur Umstände zu berücksichtigen, die nach Aufforderung zur Angebotsabgabe Zweifel an der Eignung des Bieters begründen.
Materialien zu § 16b EU VOB/A
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026
KI-Kommentierung zu § 16b EU
Auslegung
Die vorgelagerte Angebotsprüfung soll unnötige Eignungsnachweise vermeiden. Auch anschließend müssen festgelegte Kriterien und Ausschlussgründe objektiv geprüft werden. Fachkunde und Leistungsfähigkeit müssen die vertragliche Erfüllung hinreichend sichern.
In zweistufigen Verfahren ist die Eignung bereits vor Einladung geprüft; danach sind nur neue Umstände zu berücksichtigen, die Zweifel an der ursprünglichen Beurteilung begründen. Die Reihenfolge ersetzt weder Nachweisanforderung noch Sachprüfung.
Nachweise
BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.
Normverweise
Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand
Oktober 2026