Bundesland

§ 16d VS VOB/A

Wertung

Materialien zu § 16d VS VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 16d VS

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Unangemessene hohe oder niedrige Preise schließen einen Zuschlag aus. Bei auffallend niedrigen Preisen ist zunächst eine konkrete Aufklärung unter angemessener Frist und Berücksichtigung der Nachweise erforderlich. Das wirtschaftlichste Angebot wird anhand vorher angekündigter Kriterien und Gewichtung bestimmt.

Auftragsbezogene Qualität, Betriebskosten, technische Merkmale und besondere Sicherheits- oder Versorgungsvorteile können einbezogen werden. Eignung und konkrete Angebotsqualität sind dabei zu trennen. Für Nebenangebote und Nachlässe gelten die besonderen Wertungsregeln.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 29.3.2012 – C-599/10, SAG ELV Slovensko, ECLI:EU:C:2012:191. Angebotsaufklärung darf kein neues Angebot schaffen; auffällig niedrige Preise erfordern Gelegenheit zur sachlichen Erklärung.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026; Richtlinie 2009/81/EG über Verteidigungs- und Sicherheitsbeschaffung; Irene Lausen, Angebote mit unangemessen niedrigen Preisen, NZBau 2018, 585.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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