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§ 19 EU VOB/A

Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote

Materialien zu § 19 EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 19 EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Vorabinformation nennt vorgesehenen Auftragnehmer, Gründe der Nichtberücksichtigung und frühesten Vertragsschluss. Grundsätzlich beträgt die Wartezeit 15 Kalendertage ab dem Tag nach Absendung, bei elektronischer Übermittlung oder Telefax zehn Tage. Gesetzliche Ausnahmen, insbesondere gerechtfertigte besondere Dringlichkeit und bestimmte Rahmen- oder Systemabrufe, sind gesondert zu prüfen.

Zusätzliche Auskünfte auf Verlangen sind grundsätzlich spätestens binnen 15 Tagen zu erteilen. Die unzulässige Weiterverwendung fremder Entwürfe wird durch die Ablehnung nicht erlaubt.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 28.10.1999 – C-81/98, Alcatel Austria, ECLI:EU:C:1999:534. Vor Vertragsschluss muss eine wirksame Überprüfung der Zuschlagsentscheidung möglich sein.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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