Materialien zu § 2 EU VOB/A
KI-Kommentierung zu § 2 EU
Auslegung
Die Grundsätze steuern jede Ermessens- und Bewertungsentscheidung. Eine sachlich notwendige technische Anforderung ist zulässig, wenn sie zum Bedarf passt und nicht stärker als erforderlich den Markt verengt. Vor einer Ausschreibung dürfen Marktinformationen eingeholt werden; eine nur zum Preisvergleich inszenierte Ausschreibung ohne Beschaffungsabsicht ist unzulässig.
Bei gemeinsamen Vergaben verweist die Norm auf § 4 VgV, bei Interessenkonflikten auf § 6 VgV. Die Verantwortung für unparteiische Entscheidungen bleibt bei der Vergabestelle. Vorbefassung verlangt Informationsausgleich nach § 6 EU unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen.
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 12.3.2015 – C-538/13, eVigilo, NZBau 2015, 306. Objektive Hinweise auf Verbindungen zwischen Bewertungspersonen und einem Bieter verpflichten den Auftraggeber zur Aufklärung möglicher Interessenkonflikte.
Nachweise
BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.
Stand
Oktober 2026