Bundesland

§ 2 VS VOB/A

Grundsätze

Materialien zu § 2 VS VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 2 VS

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Neben Wettbewerb und Gleichbehandlung gelten besondere Schutzauflagen auch für Nachunternehmer. Interessenkonflikte richten sich nach § 42 VSVgV. Eine Ausschreibung trotz nicht gesicherter Finanzierung setzt besondere Interessen voraus, typischerweise bei Krisen, Einsätzen oder Bündnisverpflichtungen; die Unsicherheit muss in den Unterlagen transparent sein.

Der Erwerb über zentrale Beschaffungsstellen anderer Mitgliedstaaten ist möglich, wobei die vorgesehene widerlegliche Vermutung ordnungsgemäßer Beschaffung die tatsächlichen Voraussetzungen nicht ersetzt. Der Finanzierungsvorbehalt schafft kein kostenloses allgemeines Rücktrittsrecht.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026; Richtlinie 2009/81/EG über Verteidigungs- und Sicherheitsbeschaffung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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