(1)1Öffentliche Aufträge werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben.2Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.3Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.
(2)Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist unionsrechtlich oder aufgrund eines Bundesgesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
(3)Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach § 6e VOB/A – VS ausgeschlossen worden sind.
(4)Die Regelungen darüber, wann natürliche Personen bei Entscheidungen in einem Vergabeverfahren für einen Auftraggeber als voreingenommen gelten und an einem Vergabeverfahren nicht mitwirken dürfen, richten sich nach
§ 42 VSVgV.
(5)Auftraggeber, Bewerber, Bieter und Auftragnehmer wahren die Vertraulichkeit aller Informationen und Unterlagen nach Maßgabe dieser Vergabeordnung oder anderen Rechtsvorschriften.
(6)1Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber Marktkonsultationen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmer über seine Pläne zur Auftragsvergabe und die Anforderungen an den Auftrag durchführen.2Die Durchführung von Vergabeverfahren zum Zwecke der Markterkundung ist unzulässig.
(7)1Der Auftraggeber kann Bewerbern und Bietern Auflagen zum Schutz von Verschlusssachen machen, die sie diesen im Zuge des Verfahrens zur Vergabe eines Auftrags übermitteln.2Er kann von diesen Bewerbern und Bietern verlangen, die Einhaltung dieser Auflagen durch ihre Unterauftragnehmer sicherzustellen.
(8)Bei Vorliegen besonderer Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen kann der Auftraggeber ein Vergabeverfahren einleiten, ohne dass dessen Finanzierung gesichert ist. Besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen liegen in der Regel vor, wenn der öffentliche Auftrag in unmittelbarem Zusammenhang steht mit
- 1.
einer Krise,
- 2.
einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr,
- 3.
einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder
- 4.
einer Bündnisverpflichtung.
Die nicht gesicherte Finanzierung ist in den Vergabeunterlagen transparent zu machen.
(9)1Auftraggeber dürfen Leistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben, auch durch solche anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und als zentrale Beschaffungsstellen tätig werden.2Bei Auftraggebern, die Leistungen durch eine zentrale Beschaffungsstelle erwerben, wird widerleglich vermutet, dass sie Kapitel 1 des Teils 4 GWB, die Vorschriften des BwBBG und die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten haben, sofern die zentrale Beschaffungsstelle sie eingehalten hat.3Soweit es sich bei der zentralen Beschaffungsstelle nicht um einen Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland handelt, gilt Satz 2 entsprechend.
Stand
Oktober 2026