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§ 4a VS VOB/A

Rahmenvereinbarungen

Materialien zu § 4a VS VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 4a VS

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Das voraussichtliche Volumen ist möglichst genau bekannt zu geben und darf nicht zu einer unbegrenzten, wettbewerbsverdrängenden Abrufbefugnis werden. Abrufe bleiben auf benannte Auftraggeber und gebundene Unternehmen beschränkt. Bei mehreren Partnern sind grundsätzlich mindestens drei einzubeziehen, soweit ausreichend geeignete Unternehmen beziehungsweise zulässige Angebote vorhanden sind.

Direkter Abruf, Miniwettbewerb und angekündigtes Mischmodell richten sich nach bestimmten objektiven Bedingungen. Über sieben Jahre hinaus benötigt die Laufzeit einen im Gegenstand begründeten Sonderfall.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 17.6.2021 – C-23/20, Simonsen & Weel, NZBau 2021, 541. Eine Rahmenvereinbarung muss ihren geschätzten und maximalen Umfang erkennen lassen; mit Erreichen der Höchstmenge beziehungsweise des Höchstwerts erschöpft sich grundsätzlich ihre Wirkung.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026; Richtlinie 2009/81/EG über Verteidigungs- und Sicherheitsbeschaffung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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