Bundesland

§ 5a EU VOB/A

Losgrundsatz

Materialien zu § 5a EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 5a EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Teillose teilen die Menge, Fachlose die Leistungsarten. Für eine Zusammenfassung müssen wirtschaftliche oder technische Gründe die Abweichung erfordern; bloße Bequemlichkeit genügt nicht. Die zeitliche Sonderregel verlangt mindestens den doppelten einschlägigen EU-Schwellenwert und entweder die bezeichnete Sondervermögensfinanzierung oder eine der abschließend genannten Verkehrsinfrastrukturen.

Für Bauaufträge beträgt die doppelte Schwelle im Zeitraum 2026/2027 10.808.000 Euro netto. Auch dann muss gerade die zeitliche Erforderlichkeit der Bündelung festgestellt werden.

Die Abweichung ist im Vergabevermerk zu begründen. Weder Projektwert allein noch spätere Untervergabe ersetzt Finanzierungskategorie und zeitliche Erforderlichkeit.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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