Bundesland

§ 6c EU VOB/A

Qualitätssicherung und Umweltmanagement

Materialien zu § 6c EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 6c EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Verlangte Qualitätssysteme müssen sich auf europäische Normen und akkreditierte Zertifizierung beziehen. Bei Umweltmanagement kommen EMAS, anerkannte gleichwertige Systeme oder einschlägige zertifizierte Normen in Betracht. Gleichwertige ausländische Bescheinigungen sind anzuerkennen.

Andere Nachweise sind unter den jeweils geregelten Voraussetzungen zu akzeptieren, wenn fehlender Zugang oder nicht rechtzeitige Zertifizierung dem Unternehmen nicht zuzurechnen ist und die gleichwertigen Maßnahmen belegt werden. Die eigentliche Eignungsanforderung bleibt auftragsbezogen und verhältnismäßig. Produktgütezeichen und organisatorisches Managementsystem belegen unterschiedliche Eigenschaften.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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