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§ 9b EU VOB/A

Verjährung der Mängelansprüche

Materialien zu § 9b EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 9b EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Abweichende Mängelverjährung braucht einen Grund in der konkreten Bauleistung. Spät erkennbare Mängel können längere Fristen tragen; Beweisbarkeit, Unterhaltungseinflüsse und zusätzliche Kosten sind abzuwägen.

Verjährung, Garantie und Haltbarkeitszusage sind klar zu unterscheiden. Vergaberechtliche Begründung ersetzt keine zivilrechtliche Klauselkontrolle; eine Änderung kann zugleich die unveränderte Gesamtübernahme der VOB/B ausschließen.

Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 19.1.2023 – VII ZR 34/20, NZBau 2023, 301; BauR 2023, 628. Die nicht als Ganzes vereinbarte VOB/B unterliegt der Inhaltskontrolle; die geprüfte Kündigungsregelung hielt dieser Kontrolle nicht stand.

Nachweise

VOB/B 2016: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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