Materialien zu § 1 VOL/A
KI-Kommentierung zu § 1
Auslegung
Die auf der Website wiedergegebene Fassung wird nicht allein durch ihre Bereitstellung zu bundesweit geltendem Unterschwellenrecht. Vor der Anwendung ist insbesondere die Ablösung durch die UVgO im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu prüfen.
Bauleistungen und freiberufliche Leistungen sind nach dem Normtext ausgenommen. Bei eindeutigem grenzüberschreitendem Interesse können zusätzlich unionsrechtliche Transparenzanforderungen greifen.
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 7.12.2000 – C-324/98, Telaustria, ECLI:EU:C:2000:669. Bei grenzüberschreitendem Interesse muss auch außerhalb des Richtlinienregimes eine angemessene Öffentlichkeit den Wettbewerb und die Kontrolle der Unparteilichkeit ermöglichen.
Nachweise
Roland M. Stein/Leonard von Rummel, Grenzüberschreitendes Interesse bei Unterschwellenvergaben, NZBau 2018, 589.
Stand
Oktober 2026