Eine Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn
a)
nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine Wiederholung kein wirtschaftliches
Ergebnis verspricht,
b)
im Anschluss an Entwicklungsleistungen Aufträge in angemessenem Umfang und für angemessene Zeit
an Unternehmen, die an der Entwicklung beteiligt waren, vergeben werden müssen,
c)
es sich um die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zur Erfüllung wissenschaftlich-technischer
Fachaufgaben auf dem Gebiet von Forschung, Entwicklung und Untersuchung handelt, die
nicht der Aufrechterhaltung des allgemeinen Dienstbetriebs und der Infrastruktur einer Dienststelle des
Auftraggebers dienen,
d)
bei geringfügigen Nachbestellungen im Anschluss an einen bestehenden Vertrag kein höherer Preis als für
die ursprüngliche Leistung erwartet wird, und die Nachbestellungen insgesamt 20 vom Hundert des Wertes
der ursprünglichen Leistung nicht überschreiten,
e)
Ersatzteile oder Zubehörstücke zu Maschinen und Geräten vom Lieferanten der ursprünglichen Leistung
beschafft werden sollen und diese Stücke in brauchbarer Ausführung von anderen Unternehmen nicht oder
nicht unter wirtschaftlichen Bedingungen bezogen werden können,
f)
es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,
g)
die Leistung aufgrund von Umständen, die die Auftraggeber nicht voraussehen konnten, besonders dringlich
ist und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten der Auftraggeber zuzuschreiben
sind,
h)
die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden
kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können,
i)
sie durch Ausführungsbestimmungen von einem Bundesminister – ggf. Landesminister – bis zu einem bestimmten
Höchstwert zugelassen ist,
j)
Aufträge ausschließlich an Werkstätten für behinderte Menschen vergeben werden sollen,
k)
Aufträge ausschließlich an Justizvollzugsanstalten vergeben werden sollen,
l)
für die Leistung aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht kommt.