Bundesland

§ 100 GWB

Sektorenauftraggeber

Materialien zu § 100 GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 100

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Für private Unternehmen genügen öffentliche Beherrschung oder besondere beziehungsweise ausschließliche Rechte, wenn die Sektorentätigkeit hinzutritt. In einem transparenten, objektiven Verfahren gewährte Rechte begründen nicht ohne Weiteres die privilegierte Marktstellung des Absatzes 2. Die Beschaffung muss außerdem der Sektorentätigkeit dienen; eine bloße Konzernzugehörigkeit ersetzt diesen Zusammenhang nicht.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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