§ 136 GWB
Anwendungsbereich
Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit.
Die bloße Eigenschaft des Unternehmens als Versorger genügt nicht für alle seine Geschäfte. Hilfsbeschaffungen können erfasst sein, wenn sie funktional der Sektorentätigkeit dienen. Fehlt dieser Bezug, sind bei öffentlichen Auftraggebern gegebenenfalls die allgemeinen Regeln anzuwenden.
Stand
Oktober 2026