Bundesland

§ 103 GWB

Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe

Materialien zu § 103 GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 103

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Ein bloßer Zuschuss ohne beschaffungsbezogene Gegenleistung oder eine unverbindliche Zusammenarbeit genügt nicht. Bei Grundstücksgeschäften kann ein Bauauftrag vorliegen, wenn eine verbindliche Baupflicht, ein unmittelbarer wirtschaftlicher Nutzen und maßgeblicher Einfluss auf Art oder Planung zusammentreffen. Ein offenes Zulassungssystem ohne Auswahlentscheidung ist vom öffentlichen Auftrag abzugrenzen.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 25.3.2010 – C-451/08, Helmut Müller, ECLI:EU:C:2010:168. Ein öffentlicher Bauauftrag verlangt eine einklagbare Baupflicht und unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen für den Auftraggeber; bloße städtebauliche Planungshoheit genügt nicht.

EuGH, Urteil vom 2.6.2016 – C-410/14, Falk Pharma, ECLI:EU:C:2016:399. Ein Zulassungssystem ohne Auswahlentscheidung zwischen geeigneten Unternehmen ist grundsätzlich kein öffentlicher Auftrag.

EuGH, Urteil vom 21.12.2016 – C-51/15, Remondis, ECLI:EU:C:2016:985. Eine echte Kompetenzübertragung mit eigener Entscheidungsgewalt und finanzieller Unabhängigkeit ist von einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu unterscheiden.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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